Handwerksbetriebe für
Restaurierung und Denkmalpflege

Bedingungen für einen Unternehmenseintrag in die online-Datenbank "Handwerksbetriebe für Restaurierung und Denkmalpflege"
des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (im folgenden ZDH)


Präambel
Die online-Datenbank „Handwerksbetriebe für Restaurierung und Denkmalpflege” wurde vom ZDH entwickelt, um dem Wunsch der öffentlichen Denkmalplfegeinstitutionen zu entsprechen, einen Pool von Handwerksunternehmen zu schaffen, die über ihre handwerksrechtliche Zulassung hinaus in besonderer Weise für die Restaurierung und Denkmalpflege ausgewiesen sind. Über die Breite der heute mehr als 80 restaurierenden Handwerkszweige hinweg ist der Zugang zur handwerklichen Restaurierung und Denkmalpflege von Handwerk zu Handwerk höchst unterschiedlich und kann nicht durch ein einziges Formalkriterium abgedeckt werden. Was an restauratorischer Qualität im deutschen Handwerk existiert, zeigen ZDH und Handwerksorganisationen in Deutschland seit Jahrzehnten mithilfe der vielfältigen Förderinstrumente zur Leitungssteigerung im Tätigkeitsfeld der Restaurierung und Denkmalpflege wie nationale und internationale Fortbildungen, Preise, Zertifizierungen, Gütesiegel und andere Auszeichnungen. Diese Instrumente trugen und tragen dazu bei, auf das Tätigkeitsfeld aufmerksam zu machen und die Spezialisierung der Handwerksunternehmen in Restaurierung und Denkmalpflege zu stimulieren.

Die online-Datenbank „Handwerksbetriebe für Restaurierung und Denkmalpflege” fasst alle diese Instrumente und leistungssteigernden Maßnahmen im deutschen Handwerk zusammen und ermöglicht damit den Zugriff auf einen möglichst großen Pool hochqualifizierter Fachbetriebe für den handwerklichen Kulturgut- und Kulturerbeerhalt. Die zusätzlichen Zulassungskriterien werden von einem interdisziplinären Beirat zur Datenbank regelmäßig überprüft und aktualisiert, um der kontinuierlichen Entwicklung im Handwerk gerecht zu werden.

Die Datenbank selbst ist als Content-Management-System mit zweistufigem Prüfungsverfahren auf Handwerkskammer- und auf ZDH-Ebene aufgebaut.


Aufnahmeverfahren
Der Auftrag für den Unternehmenseintrag erfolgt, indem die auftraggebende Firma in einer vorgegebenen Antragsmaske einen vollständigen online-Antrag auf www.restaurierung-handwerk.de zur Aufnahme in die online-Datenbank stellt. Der Antrag enthält alle Informationen und Grafiken, die später im Unternehmenseintrag im öffentlichen Bereich der Datenbank „Handwerksbetriebe für Restaurierung und Denkmalpflege“ sichtbar sein sollen. Dabei achtet die auftraggebende Firma darauf, Material- und Fachbegriffe, die auf ihre Spezialisierungen hinweisen, anzugeben, um über die Volltextsuche besser auffindbar zu sein. Es lädt alle geforderten Nachweise sowie gegebenenfalls illustrierende Bilder hoch, und sendet nach Akzeptierung dieser AGB den Antrag verbindlich ab.

Auf Grundlage des Antrags sowie der hochgeladenen Nachweise überprüft ein Beauftragter der zuständigen Handwerkskammer die Angaben der auftraggebenden Firma. Besteht bei Text, Bildern oder Nachweisen noch Überarbeitungs- oder Nachlieferungsbedarf, wendet sich der Beauftragte der Handwerkskammer an die auftraggebende Firma und bespricht die Überarbeitung, die vom Unternehmen auszuführen ist. Wenn der Antrag in korrekter und vollständiger Form mit allen erforderlichen Nachweisen vorliegt, schaltet der Beauftragte der Handwerkskammer den Antrag zur Prüfung durch den ZDH frei.

Wenn in einer Handwerkskammer kein Beauftragter für die online-Datenbank abgestellt ist, übernimmt der ZDH die Prüfung in Abstimmung mit der zuständigen Handwerkskammer und begleitet die Vervollständigung des Unternehmenseintrages seitens der auftraggebenden Firma.

Der ZDH kontrolliert in einer abschließenden Prüfung den Antrag und die Nachweise nochmals auf Richtigkeit, begleitet die Vervollständigung des zukünftigen Unternehmenseintrages seitens des Handwerksunternehmens und gibt den endgültigen Unternehmenseintrag für das online-Zahlungsverfahren frei. Diese Freigabe bedeutet die Annahme des Darstellungsauftrags durch den ZDH, nun werden die Gebühren fällig.

Nach erfolgter Zahlung wird der Unternehmenseintrag im öffentlichen Bereich der online-Datenbank freigeschaltet.


Online-Zahlungsverfahren
Die Bereitstellung eines Unternehmenseintrags in die online-Datenbank ist gebührenpflichtig. Die Zahlung erfolgt im online-Zahlungsverfahren über einen externen Zahlungsdienstleister.

Mit seiner ersten Zahlung im online-Zahlungsverfahren des vom ZDH beauftragten Zahlungsdienstleisters löst die auftraggebende Firma die Freischaltung seines Unternehmenseintrages im öffentlichen Bereich der Datenbank „Handwerksbetriebe für Restaurierung und Denkmalpflege“ aus. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die 12-monatige Vertragslaufzeit, die dem auftraggebenden Unternehmen durch eine automatisch zugestellte Rechnung angezeigt wird. Wird der Vertrag nicht fristgemäß online gekündigt, verlängert sich die Vertragslaufzeit automatisch auf unbestimmte Zeit, wobei das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden kann. Mit den fälligen Gebühren wird die auftraggebende Firma gemäß dem gewählten Verfahren im online-Zahlungsverfahren belastet; die Gebühren werden der auftraggebenden Firma in Form einer automatisch zugestellten Rechnung quittiert. Eine fristgemäße Kündigung des Vertrags ist bis spätestens 30 Tage vor Ende der Vertragslaufzeit online möglich.


1. Geltungsbereich
Diese Vertragsbedingungen gelten ausschließlich für Leistungen, die vom ZDH für gewerblich tätige Unternehmen des Handwerks im Zusammenhang mit einem gebührenpflichtigen Unternehmenseintrag in die online-Datenbank „Handwerksbetriebe für Restaurierung und Denkmalpflege“ unter der Internetadresse www.restaurierung-handwerk.de und den dazugehörigen Unterseiten angeboten werden.

2. Definitionen
(1) Die online-Datenbank „Handwerksbetriebe für Restaurierung und Denkmalpflege“ ist eine gebühren- und nachweispflichtige Internetplattform des Handwerks, die Handwerksunternehmen, welche sich über die allgemeinen Zulassungsbedingungen gemäß dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung, HwO) hinaus in besonderer Weise für das Tätigkeitsfeld der handwerklichen Restaurierung und Denkmalpflege qualifiziert haben, in einem gleichartigen Umfeld überregional präsentiert. Die online-Datenbank stellt ein besonderes Angebot an öffentliche oder private Kunden oder Partner des Handwerks dar, die ausgewiesene Fachbetriebe für Aufträge zur handwerklichen Erhaltung von Kulturerbe suchen.

(2) Zulassungskriterien sind die zusätzlichen Voraussetzungen oberhalb des Eintrags des Handwerksunternehmens bei der zuständigen Handwerkskammer, von denen mindestens eine erfüllt sein muss, damit ein Unternehmen in die Datenbank aufgenommen werden kann. Die Zulassungskriterien werden von einem interdisziplinären Beirat zur Datenbank, der aus Partnern und Vertretern des Handwerks im Kulturerbeerhalt zusammengesetzt ist, regelmäßig überprüft. Die jeweils aktuellen Zulassungskriterien werden auf der online-Plattform öffentlich ausgewiesen.

(3) Ein Unternehmenseintrag ist eine kurze, fachliche Darstellung des Leistungsportfolios des handwerklichen Restaurierungsunternehmens, seiner Erfahrungen und Spezialisierungen sowie der relevanten Kontaktdaten bestehend aus Text sowie gegebenenfalls Bildern zur Illustration.

(4) Der Darstellungsauftrag ist der Antrag, den das Handwerksunternehmen über seine online-Anmeldung auf www.restaurierung-handwerk.de zur Präsentation seines Unternehmenseintrags im öffentlichen Bereich der online Datenbank „Handwerksbetriebe für Restaurierung und Denkmalpflege“ an den ZDH stellt. Der Darstellungsauftrag umfasst auch die Option einer Weiterleitung vom Eintrag in der Datenbank direkt zu der Webseite des auftraggebenden Handwerksunternehmens.


3. Vertragsgegenstand
(1) Vertragsgegenstand ist die Veröffentlichung eines Unternehmenseintrags des antragstellenden Handwerksunternehmens in der online-Datenbank „Handwerksbetriebe für Restaurierung und Denkmalpflege“ unter der Internetadresse www.restaurierung-handwerk.de. Dieser wird vom Handwerksunternehmen auf dem Wege der online-Anmeldung selbst erstellt.

(2) Die Listung der Unternehmenseinträge wird durch ihre Relevanz gemäß der ausgeführten Suche festgelegt.

(3) Über geografische und fachliche Filter, sowie über eine Volltextsuche können die Nutzer der Datenbank Treffermengen einschränken.


4. Auftragsvoraussetzungen
(1) Notwendige Voraussetzung für einen Unternehmenseintrag in die online-Datenbank ist, dass das auftraggebende Unternehmen in der Handwerksrolle oder dem Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke und des handwerksähnlichen Gewerbes der für es zuständigen regionalen Handwerkskammer eingetragen ist.

(2) Zusätzliche Voraussetzung ist, dass das auftraggebende Unternehmen im Tätigkeitsfeld der handwerklichen Restaurierung und Denkmalpflege besondere Qualifizierungen, Zertifizierungen oder besondere Erfahrungen nachweisen kann. Welche dies sind, wird in Form der jeweils aktuellen Zulassungskriterien auf der online-Plattform öffentlich ausgewiesen. Bei einer späteren Einschränkung der Zulassungskriterien genießen bereits existierende Unternehmenseinträge Bestandsschutz, weil die Unternehmen die zum Aufnahmezeitpunkt geltenden Zulassungskriterien erfüllten und davon ausgegangen werden kann, dass sie ihre Expertise im Tätigkeitsfeld seither auch weiterentwickelt haben. (s.o. 2 (2)).


3. Allgemeine Pflichten der auftraggebenden Firma
(1) Das auftraggebende Unternehmen ist für ihren Unternehmenseintrag insbesondere deren Gesetzeskonformität und die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben selbst verantwortlich. Sie stellt sicher, dass ihr Unternehmenseintrag nicht gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere nicht gegen strafrechtliche, wettbewerbsrechtliche, urheberrechtliche, handelsrechtliche, standesrechtliche oder persönlichkeitsrechtliche Vorschriften verstößt und keine sonstigen Rechte Dritter verletzt.

(2) Das auftraggebende Unternehmen verpflichtet sich dazu, ihren Unternehmenseintrag aktuell zu halten und gegebenenfalls zu korrigieren. Sie verpflichtet sich zur Kooperation mit den Beauftragten für die online-Datenbank in der zuständigen Handwerkskammer sowie im ZDH.


4. Besondere Bestimmungen zum Unternehmenseintrag
(1) Die Aufnahme eines Unternehmenseintrages in die Datenbank erfolgt nach dem in der Präambel skizzierten Verfahren. In begründeten Fällen sind sowohl die zuständige prüfende Handwerkskammer als auch der ZDH berechtigt, die Annahme zu verweigern. Ein Anspruch auf Eintragung besteht nicht.

(2) Mit dem Tag der Freischaltung des Unternehmenseintrags beginnt die 12-monatige Vertragslaufzeit, die dem auftraggebenden Unternehmen durch eine zugestellte Rechnung angezeigt wird. Eine Kündigung ist bis spätestens 30 Tage vor Ablauf der Vertragslaufzeit möglich. Die Vertragslaufzeit verlängert sich nach dem Ende der Vertragslaufzeit automatisch auf unbestimmte Zeit, wobei das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden kann.

(3) Das auftraggebende Unternehmen ist verpflichtet, den Unternehmenseintrag unverzüglich nach der Freischaltung zu überprüfen und etwaige Darstellungsfehler oder technische Mängel dem ZDH binnen vier Wochen schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die Darstellung des Unternehmenseintrags als genehmigt.

(4) Die inhaltliche Pflege und Aktualisierung seiner Daten im Unternehmenseintrag nimmt das auftraggebende Unternehmen selbst vor. Bei der Aktualisierung durchläuft der Unternehmenseintrag den gleichen Prüfungs- und Freischaltungszyklus, wie bei der Anmeldung.

(5) Der ZDH ist berechtigt, die Schaltung eines Unternehmenseintrags abzulehnen, zu unterbrechen, zu sperren oder – bei Gefahr im Verzug auch ohne Benachrichtigung der auftraggebenden Firma – zu löschen, wenn er Kenntnis von erheblichen Verstößen gegen die Pflichten dieser Vereinbarung, unzulässigen Inhalten oder Rechtsverletzungen erlangt oder der begründete Verdacht besteht, dass der jeweilige Inhalt gegen Gesetze, Rechte Dritter oder behördliche Bestimmungen verstößt oder die Veröffentlichung für den ZDH wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form unzumutbar ist. Die auftraggebende Firma ist über die Sperrung unter Angabe der Gründe unverzüglich zu unterrichten und aufzufordern, die vermeintlich rechtswidrigen Inhalte zu entfernen oder die Rechtmäßigkeit darzulegen. Die Berechtigung zur Ablehnung oder Unterbrechung besteht, solange die auftraggebende Firma nicht den Nachweis führt, dass kein Verstoß vorliegt. Die Unterbrechung ist aufzuheben, sobald der Verdacht der Rechtswidrigkeit bzw. der Rechtsverletzung ausgeräumt ist.


5. Datenschutz
(1) Der ZDH weist das auftraggebende Unternehmen darauf hin, dass der Datenschutz bei Datenübertragung in offenen Netzen, wie dem Internet, nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht umfassend gewährleistet werden kann, insbesondere dass es aufgrund der Struktur des Internets möglich ist, dass der Datenschutz von anderen, nicht im Verantwortungsbereich des ZDH liegenden Personen und Institutionen missachtet wird; außerdem ist es möglich, dass eine Nachricht, die aufgrund ihrer Adressierung den Geltungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes bzw. den EU-Datenraum nicht verlassen sollte, diesen trotzdem verlässt.

(2) Im Übrigen verweisen wir in Bezug auf den Umgang mit personenbezogenen Daten auf unsere Datenschutzerklärung abrufbar unter http://restaurierung-handwerk.de/de/datenschutz


6. Haftung des ZDH, Freistellung

(1) Die vertragliche und außervertragliche Haftung des ZDH im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit vertragliche Pflichten verletzt wurden, die keine wesentlichen Vertragspflichten sind. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, die die Erreichung des Vertragszwecks erst möglich machen und auf deren Einhaltung die Vertragspartner regelmäßig vertrauen dürfen. Bei leicht fahrlässigen Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten haftet der ZDH nur beschränkt auf den typischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden.

(2) Die Haftungsbeschränkung gemäß Absatz 1 gilt nicht im Falle der Verletzung von Leib, Leben und Gesundheit sowie bei gesetzlich vorgesehener Garantiehaftung.

(3) Der ZDH prüft die Unternehmenseinträge weder auf deren rechtliche Zulässigkeit noch auf Verstöße gegen Rechte Dritter. Für die Inhalte ist ausschließlich das auftraggebende Handwerksunternehmen verantwortlich. Jegliche Haftung des ZDH für den Unternehmenseintrag des auftraggebenden Handwerksunternehmens ist ausgeschlossen.

(4) Die auftraggebende Firma wird den ZDH von jeglichen Ansprüchen Dritter freistellen, die diese aufgrund einer Verletzung ihrer Rechte durch den Unternehmenseintrag oder den Webseiten Service gegen den ZDH geltend machen.


7. Zahlung, Zahlungsverzug
(1) Die Bearbeitungsgebühr ist mit dem Tag der Freigabe des Unternehmenseintrags für das online-Zahlungsverfahren fällig.

(2) Das auftraggebende Handwerksunternehmen erhält automatisch eine Zahlungsaufforderung mit Weiterleitung an den vom ZDH beauftragten Zahlungsdienstleister für das online-Zahlungsverfahren.

(3) Im Falle eines Zahlungsverzuges wird das auftraggebende Handwerksunternehmen automatisch informiert, dass sein Unternehmenseintrag nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Tagen blindgeschaltet wird. Wird der Zahlungsausfall durch das auftraggebende Handwerksunternehmen nicht fristgemäß behoben, wird der Unternehmenseintrag automatisch blindgeschaltet und das auftraggebende Handwerksunternehmen über die Blindschaltung informiert. Mahngebühren oder Zinsen werden nicht erhoben.

(5) Nach einer Blindschaltung kann das auftraggebende Handwerksunternehmen seinen Unternehmenseintrag mit Hilfe einer persönlichen Meldung beim ZDH wieder freischalten lassen. Dazu wird der blindgeschaltete Unternehmenseintrag vom ZDH wieder als Antrag zum online-Zahlungsverfahren freigegeben. Mit der Zahlung beginnt eine neue Vertragslaufzeit, die dem auftraggebenden Handwerksunternehmen in einer automatisch zugestellten Rechnung quittiert wird. Gleichzeitig wird der Unternehmenseintrag im öffentlichen Bereich der Datenbank „Handwerksbetriebe für Restaurierung und Denkmalpflege“ automatisch freigeschaltet. Ab dem Zeitpunkt der Freischaltung gilt die neue 12-monatige Vertragslaufzeit.


9. Schlussbestimmungen
(1) Es gilt deutsches Recht.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Berlin.



Ich habe die Bedingungen für einen Unternehmenseintrag in die online-Datenbank "Handwerksbetriebe für Restaurierung und Denkmalpflege" sowie die "Zulassungskriterien + Gebühren" gelesen und stimme ihnen zu


weiter